Konsolidierungsgrundsätze und -methoden

Der Konzernabschluss basiert auf den nach konzerneinheitlichen Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden erstellten, von unabhängigen Abschlussprüfern geprüften Abschlüssen der Salzgitter AG und der einbezogenen Tochterunternehmen.

In den Konzernabschluss werden alle Unternehmen einbezogen, bei denen die Salzgitter AG mittelbar oder unmittelbar über die Möglichkeit verfügt, die Finanz- und Geschäftspolitik so zu bestimmen, dass die Gesellschaften des Salzgitter-Konzerns aus der Tätigkeit dieser Unternehmen Nutzen ziehen. Diese Unternehmen werden beginnend mit dem Zeitpunkt in den Konzernabschluss einbezogen, ab dem der Salzgitter-Konzern die Möglichkeit der Beherrschung erlangt. Endet diese Möglichkeit, scheiden die entsprechenden Gesellschaften aus dem Konsolidierungskreis aus.

Die Kapitalkonsolidierung erfolgt durch Verrechnung der Anschaffungskosten der Beteiligung mit dem anteiligen neu bewerteten Eigenkapital zum Zeitpunkt des Erwerbs des Tochterunternehmens.

Das Ergebnis eines veräußerten Tochterunternehmens ist bis zum Veräußerungszeitpunkt in den Konzernabschluss einzubeziehen. Dies ist der Zeitpunkt, an dem die Beherrschung des Tochterunternehmens durch das Mutterunternehmen endet. Der Unterschiedsbetrag zwischen den Erlösen aus der Veräußerung des Tochterunternehmens und den Buchwerten der Vermögenswerte abzüglich der Schulden zum Zeitpunkt der Veräußerung wird in der Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung erfasst. Sofern den aus dem Konsolidierungskreis ausscheidenden Beteiligungsgesellschaften Geschäfts- und Firmenwerte zugeordnet waren, die vor dem 1. Oktober 1995 erworben wurden, wird die in der Vergangenheit vorgenommene erfolgsneutrale Verrechnung mit den Gewinnrücklagen nicht aufgehoben.

Ein Joint Venture liegt gemäß IAS 31 vor, wenn zwei oder mehrere Partner eine wirtschaftliche Tätigkeit unter gemeinschaftlicher Führung durchführen. Als gemeinschaftliche Führung ist die vertraglich vereinbarte Teilhabe an der Führung einer wirtschaftlichen Geschäftstätigkeit definiert. Nach der Benchmark-Methode erfolgt die Berücksichtigung von Gemeinschaftsunternehmen im Konzernabschluss gemäß IAS 31 durch Quotenkonsolidierung. Im Konzernabschluss werden nach der Equity-Methode diejenigen Beteiligungen an Gesellschaften bewertet, bei denen der Salzgitter-Konzern die Möglichkeit hat, die finanz- und geschäftspolitischen Entscheidungen dieser Gesellschaften maßgeblich zu beeinflussen. Kann der Konzern keinen maßgeblichen Einfluss ausüben, werden die Anteile an den Gesellschaften gemäß IAS 39 in den Konzernabschluss einbezogen. Die Bestimmung der Zeitpunkte für die Aufnahme und für das Ausscheiden aus dem Kreis der nach der Equity-Methode bewerteten Gesellschaften erfolgt analog zu den für Tochterunternehmen geltenden Grundsätzen. Die assoziierten Unternehmen sind auf der Grundlage der Neubewertungsmethode auf den Zeitpunkt des Erwerbs mit ihrem anteiligen Eigenkapital angesetzt. Der Equity-Bewertung liegt jeweils der letzte geprüfte Jahresabschluss oder bei einem vom Konzernabschluss abweichenden Geschäftsjahr ein Zwischenabschluss auf den 31. Dezember zugrunde.

Unternehmenszusammenschlüsse werden gemäß IFRS 3.4 entsprechend der Erwerbsmethode bilanziert. Dabei gilt als Erwerber derjenige, der die Kontrolle über das erworbene Unternehmen erlangt hat, sodass er Nutzen aus dem erworbenen Unternehmen ziehen kann. Die Gegenleistung für einen Erwerb ist zu bestimmen aus der Summe der zum Tauschzeitpunkt gültigen beizulegenden Zeitwerte der entrichteten Vermögenswerte, der eingegangenen oder übernommenen Schulden und der vom Konzern emittierten Eigenkapitalinstrumente im Austausch gegen die Beherrschung des erworbenen Unternehmens. Mit dem Unternehmenszusammenschluss verbundene Kosten sind bei Anfall erfolgswirksam zu erfassen. Nachfolgende Änderungen der beizulegenden Zeitwerte sind gegen die Erwerbskosten zu berichtigen, sofern es sich um Berichtigungen innerhalb des Bewertungszeitraumes handelt. Alle sonstigen Änderungen des beizulegenden Zeitwertes einer als ein Vermögenswert oder als eine Schuld eingestuften bedingten Gegenleistung sind gemäß den entsprechenden IFRS-Regelungen zu bilanzieren. Änderungen des beizulegenden Zeitwertes einer bedingten Gegenleistung, die als Eigenkapital eingestuft ist, werden nicht erfasst. Im Falle eines sukzessiven Unternehmenszusammenschlusses ist der zuvor vom Konzern an dem erworbenen Unternehmen gehaltene Eigenkapitalanteil zu dem zum Erwerbszeitpunkt geltenden beizulegenden Zeitwert neu zu bestimmen (im Zeitpunkt der Kontrollerlangung) und der daraus resultierende Gewinn bzw. Verlust gegebenenfalls in der Gewinn- und Verlustrechnung zu erfassen. Die erworbenen identifizierbaren Vermögenswerte, Schulden und Eventualverbindlichkeiten sind – sofern sie die Ansatzbedingungen gemäß IFRS 3 erfüllen – zu ihren beizulegenden Zeitwerten zum Erwerbszeitpunkt zu erfassen. Der Bewertungszeitraum ist der Zeitraum vom Erwerbszeitpunkt bis zu dem Zeitpunkt, in dem der Konzern vollständige Informationen über Fakten und Umstände zum Erwerbszeitpunkt erlangt hat, jedoch maximal ein Jahr vom Erwerbszeitpunkt an.

Die Anteile konzernfremder Dritter am Eigenkapital der konsolidierten Gesellschaften werden innerhalb des Eigenkapitals gesondert ausgewiesen.

Bei Vermögenswerten und Verpflichtungen, die in fremder Währung valutieren, sind grundsätzlich die Anschaffungskosten mit dem Umrechnungskurs des Stichtags anzusetzen, an dem die Realisation des Anschaffungsvorgangs eingetreten ist. Es wird grundsätzlich kursgesichert.

Konzerninterne Umsatzerlöse, Aufwendungen und Erträge sowie Forderungen und Verbindlichkeiten zwischen den einbezogenen Gesellschaften werden eliminiert.

Zwischengewinne aus dem konzerninternen Lieferungs- und Leistungsverkehr werden unter Berücksichtigung latenter Steuern ergebniswirksam bereinigt. Konzerninterne Lieferungen und Leistungen erfolgen zu marktüblichen Bedingungen.

Angaben zu den wesentlichen unmittelbaren und mittelbaren Tochterunternehmen sowie Beteiligungen der Salzgitter AG sind in einer gesonderten Anlage zum Anhang aufgeführt. Die vollständige Aufstellung des Anteilsbesitzes wird beim elektronischen Bundesanzeiger offengelegt.
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