Entsprechenserklärung
ENTSPRECHENSERKLÄRUNG 2022 des Vorstands und des Aufsichtsrats der Salzgitter AG gemäß § 161 Aktiengesetz zu den Empfehlungen der „Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex“
Vorstand und Aufsichtsrat der Salzgitter AG erklären gemäß § 161 Aktiengesetz:
Die Salzgitter AG entspricht ab dem heutigen Tag sämtlichen vom Bundesministerium der Justiz im amtlichen Teil des Bundesanzeigers bekannt gemachten Empfehlungen der „Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex“ in der Fassung vom 28. April 2022 und wird ihnen auch zukünftig entsprechen, mit folgenden Ausnahmen:
- Der Empfehlung B.3 wird nicht entsprochen. Danach soll eine Erstbestellung von Vorstandsmitgliedern für längstens drei Jahre erfolgen.
- Der Empfehlung G.10 Satz 1 wird nicht entsprochen. Danach sollen die gewährten variablen Vergütungsbeträge überwiegend in Aktien der Gesellschaft angelegt oder entsprechend aktienbasiert gewährt werden.
- Der Empfehlung G.13 wird nicht entsprochen. Danach sollen Zahlungen an ein Vorstandsmitglied bei vorzeitiger Beendigung der Vorstandstätigkeit den Wert von zwei Jahresvergütungen nicht überschreiten.
Seit Abgabe der letzten Entsprechenserklärung vom 16. Dezember 2021 wurde sämtlichen vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz im amtlichen Teil des Bundesanzeigers bekannt gemachten Empfehlungen der „Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex“ in der Fassung vom 16. Dezember 2019 entsprochen, mit folgenden Ausnahmen:
- Der Empfehlung B.3 wurde nicht entsprochen. Danach soll eine Erstbestellung von Vorstandsmitgliedern für längstens drei Jahre erfolgen.
- Der Empfehlung G.10 Satz 1 wurde nicht entsprochen. Danach sollen die gewährten variablen Vergütungsbeträge überwiegend in Aktien der Gesellschaft angelegt oder entsprechend aktienbasiert gewährt werden.
- Der Empfehlung G.13 wurde nicht entsprochen. Danach sollen Zahlungen an ein Vorstandsmitglied bei vorzeitiger Beendigung der Vorstandstätigkeit den Wert von zwei Jahresvergütungen nicht überschreiten.
Bei einer Nachfolgebesetzung im Vorstand ab 2021 erfolgte eine Erstbestellung für drei Jahre und viereinhalb Monate, um zwischen dem Zeitpunkt des Ablaufs der Bestellung des neuen Vorstandsmitglieds und dem Zeitpunkt des Ablaufs der Bestellung anderer Vorstandsmitglieder einen zeitlichen Abstand zu haben.
Die den Vorstandsmitgliedern gewährten variablen Vergütungsbeträge werden zu 36 % aktienbasiert gewährt. Der Aufsichtsrat hält diesen Anteil für angemessen.
Die Vorstandsmitglieder haben nach ihren derzeitigen Anstellungsverträgen im Falle eines vorzeitigen Ausscheidens infolge Kontrollwechsels unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf eine Abfindung bis zu maximal drei Jahresvergütungen. Dies entsprach den bis März 2020 geltenden Empfehlungen des Kodex, entspricht jedoch nicht mehr dem in 2020 neu gefassten Kodex. Aufgrund laufender Anstellungsverträge kann bzw. soll im Interesse der Gleichbehandlung der Vorstandsmitglieder der Neufassung nicht entsprochen werden.
Salzgitter, 8. Dezember 2022